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Keine steuerlichen Nachteile für Selbstverbraucher

 

Nachdem lange nicht klar war, ob einem Anlagenbetreiber steuerliche Nachteile entstehen können, wenn er seinen Strom selbst verbraucht, statt ihn komplett einzuspeisen, hat sich das Bundesumweltministerium (BMU) nun zu diesem Sachverhalt geäußert. 

Laut BMU könnten sich allenfalls bei der Umsatzsteuer steuerliche Veränderungen für die Stromerzeuger ergeben. Dass dem jedoch nicht so ist, führt die Behörde in einem dreiseitigen Papier aus, das online eingesehen werden kann.
Begründet wird dieser Schluss wie folgt: Wer seine Energie selbst verbraucht, wie dies im neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz angeregt wird, aber auch regelmäßig ins Netz einspeist, werde weiterhin als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft. Damit sei auch weiterhin Umsatzsteuer auf die insgesamt erzeugte Strommenge abzuführen - sowohl auf den ins Netz gespeisten als auch auf den direkt verbrauchten Strom. Die entsprechende Summe kann der Erzeuger seinem Netzbetreiber wie bisher in Rechnung stellen und den Vorsteuerabzug geltend machen. Auch die Regelung für Kleinunternehmer mit höchstens 17.500 € Umsatz pro Jahr gilt unverändert. Diese können selbst wählen, ob sie Umsatzsteuer abführen oder nicht.

Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn nur gelegentlich Strom ins Netz fließt - dann gilt der Anlagenbetreiber nicht mehr als Unternehmer und zahlt auch keine Umsatzsteuer. Was das BMU allerdings unter ”gelegentlich” versteht, wird nicht näher erläutert.

http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/42895/20049

Es bleiben also noch Fragen offen. Anlagenbetreibern und Interessenten empfehlen wir daher zunächst Abstand von der Selbstnutzung zu nehmen. Da diese auch nachträglich vereinbart werden kann, sollte man zunächst die weitere Entwicklung der Diskussion abwarten.

Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden.

 

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